03.10.2021
Rauchen in der Mietswohnung
Das Rauchen in einer Mietwohnung kann der Vermieter mur mit einer individuell, ausgehandelten Vereinbarung im Mietvertrag ausschließen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist eine vorformulierte Klausel unwirksam. Lediglich in Gemeinschaftsflächen des Mietshauses wie z.B. Waschküche, Treppenhaus, Hausflur, Keller kann der Vermieter das Rauchen generell verbieten.
Eine fristlose Kündigung wegen rauchen ist nur in extremen Fällen möglich – z. B. dann, wenn der Rauch andere Mieter stark belästigt. In so einem Fall benötigt der Vermieter die Möglichkeit, seine anderen Mieter zu schützen (Fall BGH, Az.: Vlll ZR 186/14).