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07.12.2020

Grundbuch: Wer darf reinschauen?

Das Grundbuch darf von allen Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse haben.

Diese Interesse muss auch nachweisbar darleget werden.
Eine uneingeschränkte Einsicht hat immer der Eigentümer. Weiterhin alle eingetragenen Rechteinhaber.
Auch Grundstücksangrenzer, die eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer haben wollen, haben das Recht zur Einsicht.
Befugt sind ebenso Kreditgeber und Gläubiger zur Grundbucheinsicht. Weiterhin dürfen Gerichte, Behörden, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in das Grundbuch schauen. Kaufinteressenten haben allein aufgrund einer Kaufabsicht kein berechtigtes Interesse und somit kein Recht auf Grundbucheinsicht. Hier muss der Eigentümer zustimmen.

Was steht im Grundbuch: die Abteilungen

Jedes Grundbuchblatt ist in drei Abteilungen aufgegliedert:

  • In Abteilung 1 sind die aktuellen Eigentumsverhältnisse verzeichnet. Hier steht demnach der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sowie das Datum, seit wann diese Verhältnisse bestehen. Ferner ist der Grund des Eigentumsübergangs aufgeführt, also zum Beispiel Erwerb, Schenkung, Erbe.
  • In Abteilung 2 sind Lasten und Beschränkungen eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Grunddienstbarkeiten wie ein Wegerecht für den Nachbarn oder auch persönliche Dienstbarkeiten wie ein Wohnrecht. Beschränkungen sind beispielsweise Vorkaufsrechte oder auch die Auflassungsvormerkung.
  • Abteilung 3 enthält die Grundpfandrechte und Grundschulden. Grundpfandrechte dienen Banken zur Sicherung von Krediten. Zahlt ein Gläubiger seine Darlehensraten nicht mehr, hat der Kreditgeber das Recht, ein Zwangsversteigerungsverfahren einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Die Grundschuld ist ein eingetragenes Grundpfandrecht. Das ist die Höhe des ursprünglichen Darlehens, den der Immobilieneigentümer der Bank schuldet.

Quelle: https://ratgeber.immowelt.de/grundbuch.html

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