Mieter Abwesenheit – Pflichten bleiben

Mieter Abwesenheit

Auch bei Abwesenheit Ihres Mieters hat dieser Pflichten! Zuerst einmal besteht natürlich weiterhin die Pflicht zur Zahlung der vollständigen Miete.
Ebenso muss der Mieter die vereinbarte Nebenkostenpauschale weiterhin zahlen. Selbst wenn Ihr Mieter aufgrund seiner Abwesenheit weniger Wasser verbraucht, so wird dies erst am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet.Ihr Mieter kann also nicht einfach so die Miete mindern, nur weil er längere Zeit abwesend ist.

Obhutspflicht: Mieterpflichten machen keinen Urlaub

Auch bei längerer Abwesenheit müssen sich Mieter aufgrund der Obhutspflicht um ihre Wohnung kümmern.

So bereiten Mieter sich und ihre Wohnung ideal auf den Urlaub vor.

Nicht nur die Haustiere müssen bei längerer Abwesenheit versorgt werden, auch die Mieterpflichten ruhen während dem Urlaub nicht.

Ob nun Kurzurlaub, Ferienreise, ein studentisches Austauschsemester: Für die Zeit, in der die Wohnung leer steht, sollten Mieter einiges in die Wege leiten, um ihrer Obhutspflicht gerecht zu werden. Gleiches gilt übrigens auch, wenn man für längere Zeit ins Krankenhaus oder zur Reha beziehungsweise Kur muss.

Was die Obhutspflicht für den Mieter bedeutet

Die Obhutspflicht ist eine Art Fürsorgepflicht des Mieters. Sie bedeutet, dass der Mieter die Wohnung pfleglich behandeln und alle voraussehbaren Schäden versuchen muss zu verhindern. Bei unerwartet auftretenden Schäden muss er dafür sorgen, dass sich diese nicht noch verschlimmern. Das gilt auch für diejenigen, die sich während seiner Abwesenheit um die Wohnung kümmern.
Die Obhutspflicht betrifft nicht nur die Wohnung selbst, sondern alle gemeinschaftlich genutzten Räume im Mietshaus. Auch während seiner Abwesenheit, muss der Mieter Verpflichtungen, wie der Hausordnung, nachkommen. Einige Beispiele für Verletzungen der Obhutspflicht:

  • Ein Ungezieferbefall wird dem Vermieter nicht mitgeteilt
  • Waschmaschinenschlauch platzt während Abwesenheit
  • Verursachung eines Wohnungsbrandes durch Rauchen
  • Frostschäden im Winter wegen fehlender Beheizung
  • Verlust der Haus- und Wohnungsschlüssel

Zur Obhutspflicht gehört auch die Pflicht, entstandene Mängel – ob selbstverschuldet oder nicht –schnellstmöglich dem Vermieter zu melden und dafür zu sorgen, dass sich der Schaden nicht vergrößert (§ 536c BGB).

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Herzliche Grüße, Ihr Immobilienmakler Burkhard Tienken ist da für die Region Lüdenscheid im Sauerland, Hagen und dem Märkischen Kreis zuständig. https://www.adler-immobilien-service.de/