Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen

Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen

Die Instandhaltungsrücklage für die Wohnung ist zweckgebunden und jede Wohnungseigentümerin bzw. jeder Wohnungseigentümer sollte in diese einzahlen. Sie darf nur für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums der Immobilie genutzt werden, um beispielsweise allgemeine Schäden am Haus zu reparieren. Mit dieser Rücklage können defekte Heizungsanlagen erneuert oder ausgetauscht werden. Außerdem können Fassaden gedämmt oder Dächer nach Sturmschäden repariert werden.

Sonderumlage:

Im Falle einer Instandsetzung, für die die Instandhaltungsrücklage nicht ausreichend ist, kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, eine Sonderumlage zu erheben. Wenn eine Eigentumswohnung verkauft wird, kann der entsprechende Anteil des Wohnungseigentümers nicht ausgezahlt werden, da die Instandhaltungsrücklage weiterhin im gemeinsamen Topf verbleibt.

Herzliche Grüße, Ihr Immobilienmakler Burkhard Tienken. Er ist da für die Region Lüdenscheid im Sauerland, Hagen und dem Märkischen Kreis zuständig. https://www.adler-immobilien-service.de/

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